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Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft

Landesverband Brandenburg e.V. - Kreisverband Havelland

Satzung

Deutsche

Lebens- Rettungs- Gesellschaft e.V.

Landesverband Brandenburg e.V.

Kreisverband Havelland e.V.

Satzung

Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft Kreisverband Havelland e.V., PF 1104, 14652 Brieselang

Tel./Fax: 0177/6397454; www.havelland.dlrg.de

Bankverbindung: MBS; BLZ: 160 500 00; KtoNr.: 3811008683

Stand: 25.07.2003

 

Satzung

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1. Der am 15.07.2000 gegründete Verein führt den Namen Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Kreisverband Havelland und hat seinen Sitz in Brieselang. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V.".

2. Der Verein ist eine Untergliederung der Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Brandenburg e.V.

3. Die DLRG Kreisverband Havelland umfasst die Bereiche der Gemeinden und Ämter des Landkreises Havelland.

 

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

§ 2

Aufgaben – Ziele

  1. 1. Die DLRG Kreisverband Havelland ist eine Gliederung der am 19. Oktober 1913 gegründeten Deutschen Lebens-Rettungs-Gesellschaft.

 

Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

  1. 2. Die Aufgaben der DLRG Kreisverband Havelland sind die Schaffung und Förderung aller Maßnahmen und Einrichtungen, die der Bekämpfung des Ertrinkungstodes dienen, die Aufklärung der Bevölkerung über die Gefahren am und im Wasser, die Werbung für die Ziele der DLRG, sowie die Förderung der Rettung aus Lebensgefahr.

  1. 3. Sie sieht ihre besondere Aufgabe in:

    1. a. der Förderung und Durchführung der Schwimmausbildung,
    2. b. der Förderung des Schulschwimmunterrichts,
    3. c. der Ausbildung von Schwimmern zu Rettungsschwimmern,
    4. d. der Aus- und Fortbildung der ehrenamtlichen Mitarbeiter,
    5. e. der Organisation des Rettungswachdienstes,
    6. f. der Aus- und Fortbildung für die Hilfsmaßnahmen in Notfällen, sowie der Erteilung entsprechender Befähigungszeugnisse,
    7. g. der Förderung jugendpflegerischer Arbeit,
    8. h. der Durchführung rettungssportlicher Übungen und Wettkämpfe,
    9. i. der Entwicklung und Prüfung von Rettungsgeräten und Rettungseinrichtungen,
    10. j. der Mitarbeit bei der wissenschaftlichen Erforschung aller mit der Wasserrettung in Verbindung stehender Fragen,
    11. k. der Zusammenarbeit mit in und ausländischen Organisationen und Behörden und
    12. l. der Mitwirkung bei der Abwendung und Bekämpfung von Katastrophenfällen.

  1. 4. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, staatlichen Unterstützungen und sonstigen Zuwendungen. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

Die Mitarbeiter der DLRG Kreisverband Havelland arbeiten grundsätzlich ehrenamtlich und freiwillig. Bei Gelegenheit erzielte Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die den Zielen des Vereins fremd sind, oder durch unangemessene Vergütungen begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

Der Verein besteht aus:

 

a) erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres

b) jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

c) Ehrenmitgliedern

 

d) Firmen, Organisationen und Vereinen als Mitglied

§ 4

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

 

1. Dem Verein kann jede natürliche und juristische Person als Mitglied angehören.

 

2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

3. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden. Ausgenommen davon sind die Gründungsmitglieder. Nach Ablauf der Probezeit entscheidet der Vorstand über die Aufnahme als ordentliches Mitglied (entspr. § 3)

 

4. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Austritt

b) Ausschluss

 

c) Tod

 

d) Löschung des Vereins

 

5. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Jahresende.

6. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

7. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

 

 

 

8. Der Ausschluss als Mitglied kann bei einem Rückstand von einem Jahresbeitrag erfolgen, wenn der Rückstand mindestens einmal unter Fristsetzung erfolglos angemahnt wurde und das Mitglied den Mitgliedsbeitrag nicht bis zum 15.12. des laufenden Geschäftsjahres bezahlt hat. Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der rückständigen Beiträge fortgeführt werden.

 

9. Den Ausschluß aus der DLRG Kreisverband Havelland regelt die Ehrenordnung der DLRG.

 

10. Bei Ende der Mitgliedschaft ist das im Besitz des ausscheidenden Mitgliedes befindliche Eigentum der DLRG unverzüglich an die zuständige Gliederung zurückzugeben.

 

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. 1. Die Interessen der Mitglieder der DLRG Kreisverband Havelland werden gegenüber der übergeordneten Gliederung und Dritten durch den Vorstand bzw. gewählte Delegierte vertreten.

  1. 2. Die Mitglieder haben Beiträge zu leisten, deren Mindesthöhe von der Hauptversammlung des Verbandes festgelegt wird.

  1. 3. Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres bis spätestens zum 30. März im Voraus zu leisten.

  1. 4. Das Stimmrecht natürlicher Personen kann erst nach Vollendung des 16. Lebensjahres ausgeübt werden. Passiv wahlberechtigt sind natürliche, uneingeschränkt geschäftsfähige Personen.
  2. 5. Voraussetzung für das Wahl- und Stimmrecht ist weiterhin, dass das Mitglied vor Ausübung dieser Rechte seine Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr erfüllt hat.

  1. 6. Jedes Mitglied ist verpflichtet, der DLRG Kreisverband Havelland alle Auskünfte zu geben und die Unterlagen vorzulegen, die zur Nachprüfung der von der DLRG Kreisverband Havelland übernommenen Aufgaben erforderlich ist.

 

§ 6

Organe

  1. 1. Organe des DLRG Kreisverband Havelland sind:
    1. a) die Hauptversammlung und
    2. b) der Vorstand

§ 7

Hauptversammlung

  1. 1. Die Hauptversammlung ist das oberste Organ der DLRG Kreisverband Havelland. Zu ihr gehören alle Mitglieder des Kreisverbandes Havelland.
  2. Sie hat die Aufgabe über Fragen grundsätzlicher Art, die den Kreisverband betreffen, zu beschließen. Hierzu gehören insbesondere:

    1. a) jährliche Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes,
    2. b) jährliche Entgegennahme der Jahresabrechnung und des Berichtes der Kassenprüfer,
    3. c) jährliche Entlastung der Mitglieder des Vorstandes,
    4. d) Wahl der Mitglieder des Vorstandes,
    5. e) Wahl von zwei Kassenprüfern und zwei Stellvertretern für die Dauer von zwei Jahren, die nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen,
    6. f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

    1. g) Wahl der Delegierten zur Hauptversammlung der übergeordneten Gliederung,
    2. h) Jährliche Annahme des Haushaltsplanes,
    3. i) Satzungsänderungen,
    4. j) Auflösung der DLRG Kreisverband Havelland.

  1. 2. Die Hauptversammlung tritt als ordentliche oder außerordentliche Hauptversammlung zusammen.

 

Die ordentliche Hauptversammlung hat mindestens einmal im Jahr bis spätestens Ende Februar stattzufinden.

Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dieses schriftlich verlangen.

  1. 3. Der Vorstand beruft die ordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 14 Tagen, eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von 7 Tagen durch öffentlichen Aushang und/oder Einzelanschreiben, unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte ein.

 

Die Ladungsfrist beginnt an dem Tag, der dem Absende- / Aushangtag folgt.

  1. 4. Versammlungsleitung und Durchführung der Hauptversammlung regelt die Geschäftsordnung, die auch bestimmt, unter welchen Umständen andere Personen als die Stimmberechtigten an der Hauptversammlung teilnehmen dürfen, oder als Zuhörer zugelassen sind.

  1. 5. Anträge zu jeder Hauptversammlung werden nur dann behandelt, wenn sie schriftlich beim Vorstand mindestens 7 Tage zuvor eingereicht werden. Als Einreichungstag gilt das Datum des Poststempels. Die Behandlung von Dringlichkeitsanträgen regelt die Geschäftsordnung. Anträge auf Änderung der Satzung müssen im Wortlaut und mit schriftlicher Begründung mit der Einladung zur Hauptversammlung bekannt gegeben werden.
  2. 6. Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzung oder gesetzliche Bestimmungen nicht etwas anderes bestimmen, mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, in öffentlicher Form durch Handzeichen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 

Eine geheime Abstimmung findet statt, wenn dieses mindestens 10% der anwesenden Stimm-berechtigten verlangen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, Änderung des Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins sind dagegen immer geheim durchzuführen. Geheime Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettelabgabe.

  1. 7. Jedes stimmberechtigte Mitglied darf an der Hauptversammlung nur eine Stimme abgeben. Die Stimmen sind nicht übertragbar.

  1. 8. Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das die gefassten Beschlüsse und das wesentliche Vorbringen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten enthalten muß. Darüber hinaus muß es mindestens die folgenden Angaben enthalten:

    1. a) Ort, Tag und Stunde der Versammlung,
    2. b) Namen vom Versammlungsleiter und Protokollführer,
    3. c) Zahl der erschienenen Mitglieder / davon stimmberechtigt,
    4. d) Feststellung über ordnungsgemäße Ladung,
    5. e) Tagesordnung mit der Feststellung, dass sie bei der Einladung der Mitglieder mitgeteilt wurde,
    6. f) Feststellung über die Beschlußfähigkeit der Hauptversammlung,
    7. g) Anträge zur Beschlußfassung ( ggf. Mit Begründung ),
    8. h) Art der Abstimmung,
    9. i) Genaues Abstimmungsergebnis ( Ja-, Nein-Stimmen, Enthaltungen, ungültige Stimmen),
    10. j) Bei Wahlen die Personalien der Gewählten und ihre Erklärung, daß sie die Wahl annehmen,

    1. k) Beschluß über die Ablehnung von Anträgen auf Annahme als Mitglied und Ausschluß von Mitgliedern, sofern Beschwerde eingelegt wurde,
    2. l) Unterschrift des Protokollführers und des Versammlungsleiters.

 

Das Protokoll ist der nächsten Hauptversammlung vorzulegen und durch Abstimmen zu genehmigen. Jedes Mitglied kann die Zusendung des Protokolls auf seine Kosten verlangen.

 

§ 8

Vorstand

  1. 1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

    1. a) dem / der Vorsitzenden,
    2. b) dem / der stellvertretenden Vorsitzenden,
    3. c) dem / der technischen Leiter (in),
    4. d) dem / der Geschäftsführerin,
    5. e) dem / der Einsatzleiter (in),

 

der erweiterte Vorstand besteht aus:

    1. f) dem Arzt / der Ärztin,
    2. g) dem / der Leiter (in) der Öffentlichkeitsarbeit,
    3. h) dem / der Jugendvorsitzenden.

  1. 2. Vorstand gemäß § 26 BGB sind die vorgenannten Personen zu a) bis e).

 

Der Vorsitzende hat stets Alleinvertretungsbefugnis, im übrigen vertreten jeweils zwei Personen Gemeinschaftlich.

3. Der Vorstand kann für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben weitere Mitglieder einsetzen, ohne daß diese stimmberechtigt sind. Dazu gehören auch die stellvertretenden Vorstandsmit-glieder zu 1 c) 1 e).

  1. 4. Der Vorstand leitet die Arbeit der DLRG innerhalb des Kreisverbandes. Ihm obliegt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung und der übergeordneten Gliederungen.

  1. 5. Die Mitglieder des Vorstandes werden soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist von der Hauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  1. 6. Die Kandidaten müssen persönlich anwesend sein oder eine schriftliche Einverständniserklärung beim Versammlungsleiter hinterlegt haben.

  1. 7. Die Wahlen des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgen in getrennten und geheimen Wahlgängen.

 

Die übrigen Vorstandsmitglieder können im öffentlichen Blockwahlverfahren gewählt werden.

  1. 8. Scheidet während der Amtsdauer ein Vorstandsmitglied aus, so werden dessen Amtsgeschäfte von einem anderen, durch den geschäftsführenden Vorstand bestimmten, Vorstandsmitglied wahrgenommen, das gilt nicht für den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden.

 

Im Falle deren Ausscheidens ist unverzüglich eine Nachwahl durch eine außerordentliche Hauptversammlung durchzuführen.

Soweit ein Vorstandsmitglied nachgewählt wird, endet seine Amtszeit mit der der übrigen Vorstandsmitglieder.

Eine Person darf höchstens zwei Vorstandsämter bekleiden.

  1. 9. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.

  1. 10. Jedes Mitglied des Vorstandes kann durch Beschluß der Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen seines Amtes enthoben werden.

  1. 11. Mitglieder des Vorstandes dürfen in eigenen persönlichen Angelegenheiten in der Hauptversammlung mit mitstimmen.

  1. 12. Als gewählt gilt jeder Kandidat, der die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die erforderliche Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meis-ten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Im zweiten Wahlgang reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus.

  1. 13. Der Vorstand, mit Ausnahme des Jugendvorsitzenden, wird von der Hauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  1. 14. Der Jugendvorsitzende wird durch den Kreisjugendtag gewählt und durch die Hauptversammlung bestätigt.

§ 9 Kassenprüfer

  1. 1. Zusätzlich zum Vorstand werden zwei Kassenprüfer durch die Hauptversammlung gewählt.

  1. 2. Ihre Aufgabe ist es, die Einnahmen, Ausgaben sowie die ordentliche Buchführung regelmäßig jedoch mindestens einmal jährlich zu überprüfen.
  2. 3. Die Kassenprüfer haben das Recht unangemeldet Einsicht in die Geschäftsunterlagen des Vereins zu nehmen.

  1. 4. Die Kassenprüfer gehören nicht dem Vorstand an, und sind ausschließlich der Hauptversammlung Rechenschaft schuldig.

  1. 5. Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der erste Kassenprüfer wird in geraden Jahren gewählt, der zweite Kassenprüfer wird in ungeraden Jahren gewählt.

§ 10

DLRG – Jugend

  1. 1. Zur DLRG-Jugend gehören die Mitglieder der DLRG Kreisverband Havelland bis zum Alter von einschließlich 27 Jahren und die von ihr  unabhängig vom Alter – gewählten oder berufenen Mitglieder.

 

Die Zugehörigkeit zum Kreisverband wird hierdurch nicht berührt.

  1. 2. Die DLRG Kreisverband Havelland weckt und fördert die Anteilnahme der DLRG-Jugend an den Aufgaben der DLRG unter Berücksichtigung jugendpflegerischer Grundsätze.

  1. 3. Die Organisation der DLRG-Jugend wird durch eine Kreisjugendordnung geregelt, die vom Kreisjugendtag des Kreisverbandes zu beschließen ist. Die Kreisjugendordnung bedarf der Genehmigung durch die Hauptversammlung.

§ 11

Verhältnis zu übergeordneten Gliederungen

  1. 1. Die übergeordnete Gliederung ( § 1, Abs. 1 ) ist berechtigt, die Tätigkeit des Kreisverband Havelland zu überwachen, in die Unterlagen Einsicht zu nehmen und die Arbeit zu überprüfen.

  1. 2. Zu den Hauptversammlungen ist die übergeordnete Gliederung fristgerecht einzuladen. Inner-halb von 6 Wochen erhält sie ein Protokoll.

  1. 3. Vorstandsmitglieder übergeordneter haben das Recht, an Sitzungen und Versammlungen der DLRG Kreisverband Havelland mit Rederecht teilzunehmen.

  1. 4. Die übergeordnete Gliederung erhält termingerecht:

    1. a) einen technischen Bericht,
    2. b) die Beitragsabrechnung,
    3. c) den Jahresabschluß mit Anlagen,
    4. d) alle fälligen Zahlungen,
    5. e) Berichte über die Erledigung von Auflagen aus Beschlüssen übergeordneter Gliederungen.

 

Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen verliert die DLRG Kreisverband Havelland das Stimmrecht in den Veranstaltungen übergeordneter Gliederungen bis zur Erfüllung dieser Verpflichtung.

 

§ 12

Ehrenrat

  1. 1. Der Ehrenrat hat die Aufgabe, das Ansehen der DLRG zu wahren und Verstöße, gegen die Satzung und gegen Ordnungen zu ahnden.

  1. 2. Bei der DLRG Kreisverband Havelland wird kein Ehrenrat gebildet. Die Aufgaben werden vom Ehrenrat der übergeordneten Gliederung wahrgenommen.

 

§ 13

Ehrungen

  1. 1. Personen, die sich durch besondere Leistungen auf dem Gebiet der Wasserrettung oder durch hervorragende Mitarbeit verdient gemacht haben können geehrt werden.

  1. 2. Langjährige Mitglieder können gemäß den in der Ehrenordnung der DLRG festgelegten Intervallen geehrt werden.

  1. 3. Einzelheiten regelt die Ehrenordnung der DLRG, die vom Präsidialrat der DLRG erlassen wird.

§ 14

Prüfungen

  1. 1. Im Rahmen ihrer Ausbildungs- und Lehrtätigkeit nimmt die DLRG Prüfungen ab. Art, Inhalt und Durchführung der Prüfungen werden durch die Prüfungsordnung der DLRG und deren Ausführungsbestimmungen geregelt.

  1. 2. Sie sind für Prüfer und Prüfungsteilnehmer bindend.

§ 15

Satzungsänderung

  1. 1. Über Satzungsänderungen beschließt die Hauptversammlung.

  1. 2. Für eine Satzungsänderung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Satzungsanpassungen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen können innerhalb eines Geschäftsjahres vom Vorstand mit einer Mehrheit von drei Vierteln Mehrheit beschlossen werden und müssen von der Hauptversammlung innerhalb eines Jahres bestätigt werden.

  1. 3. Hinsichtlich der Verfahrensweise wird auf § 7, Abs. 5/6 verwiesen.

  1. 4. Alle Satzungsänderungen bedürfen der Genehmigung der übergeordneten Gliederung.

 

§ 16

Auflösung

  1. 1. Die Auflösung des DLRG Kreisverband Havelland kann nur in einer zu diesem Zweck mindestens 15 Werktage vorher einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen.

  1. 2. Nach dem Auflösungsbeschluß regelt den weiteren Verfahrensweg das BGB in seinen §§ 21 –79.

  1. 3. das zum Zeitpunkt der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke vorhandene Vermögen des Vereins, fällt an die Deutsche Lebens-Rettungs-Gesellschaft, Landesverband Brandenburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat. Sollte der Landesverband Brandenburg e.V. oder eine andere übergeordnete Gliederung nicht mehr bestehen, so soll das Vermögen, im Einvernehmen mit dem Finanzamt, auf eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Verwendung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 2 übertragen werden.

 

§ 17

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Register beim Amtsgericht Nauen in Kraft. Die Regist-rierung beim Amtsgericht Nauen erfolgte am 13.08.2003 unter der Nr. VR 557.

Diese Satzung wurde am 25.07.2003 erstellt.

 

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